Grundlage
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO)
Vom 21. Juni 2019
§ 3 Aufbau und Organisation
(4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die Oberstufe. Der Zugang zur Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 6 bleibt davon unberührt.
Wahlpflichtbereich I (WPU)
Die Fachbereiche, aus denen sich die Angebote zusammensetzen, sind:
- a) Französisch
- b) Ästhetische Bildung, Sport
- c) Arbeit, Wirtschaft und Verbraucherbildung
- d) Naturwissenschaften und angewandte Informatik
Die Wahl ist für drei (ESA) bzw. vier Jahre (MSA) verbindlich.