Grundlage

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO)
Vom 21. September 2024

§ 3 Aufbau und Organisation

(4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die Oberstufe. Der Zugang zur Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 8 Absatz 6 bleibt davon unberührt.

Wahlpflichtbereich I (WPU)

Die Fachbereiche, aus denen sich die Angebote zusammensetzen, sind:

  1. a) Französisch
  2. b) Ästhetische Bildung, Sport
  3. c) Arbeit, Wirtschaft und Verbraucherbildung
  4. d) Naturwissenschaften und angewandte Informatik

Die Wahl ist für drei (ESA) bzw. vier Jahre (MSA) verbindlich.